Haus verkauft – was passiert eigentlich mit der Gebäudeversicherung?

· Von Andreas Gendner · Ratgeber Immobilienverkauf

Hausschlüssel vor einem Einfamilienhaus als Symbol für den Eigentümerwechsel

Haus verkauft – was passiert eigentlich mit der Gebäudeversicherung?

Haus verkauft, Notartermin erledigt, Schlüssel übergeben. Alles geschafft?

Fast. Denn was passiert eigentlich mit der Gebäudeversicherung?

Muss der Verkäufer kündigen? Übernimmt der Käufer den Vertrag automatisch? Oder kann er zu einer anderen Versicherung wechseln?

Genau das erkläre ich heute. Ohne Versicherungsdeutsch.

Bleibt die Gebäudeversicherung beim Hausverkauf bestehen?

Ja, grundsätzlich schon.

Beim normalen Hausverkauf geht die bestehende Gebäudeversicherung mit dem Eigentum auf den Käufer über. Das geschieht grundsätzlich, wenn er als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.

Der Notartermin oder die Schlüsselübergabe allein lösen diesen Übergang nicht aus.

Der Käufer übernimmt zunächst den vorhandenen Vertrag. Er muss also nicht automatisch eine neue Gebäudeversicherung abschließen.

Kann der Käufer die Versicherung sofort kündigen?

Ja. Der Käufer hat ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht.

Nach § 96 Versicherungsvertragsgesetz kann er den übernommenen Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

Dafür muss er die Kündigung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem Eigentumserwerb aussprechen. Beim normalen Hauskauf ist damit die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch gemeint.

Wusste der Käufer zu diesem Zeitpunkt noch nicht, dass eine Versicherung besteht, beginnt die Monatsfrist erst mit seiner Kenntnis davon.

Mein Tipp: Einen Wechsel rechtzeitig vorbereiten und sicherstellen, dass der neue Schutz spätestens dann beginnt, wenn der alte endet.

Ein Haus sollte schließlich nicht plötzlich ohne Versicherungsschutz dastehen.

Wer muss die Versicherung informieren?

Der Eigentümerwechsel muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden. Das kann der Verkäufer oder der Käufer übernehmen.

Ich würde nicht darauf vertrauen, dass sich schon der andere darum kümmert.

Am besten stimmen beide ab, wer die Meldung übernimmt, und lassen sich den Eingang bestätigen. Die Versicherungsunterlagen sollte der Käufer ebenfalls frühzeitig erhalten.

Wird der Wechsel nicht gemeldet, kann das unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Versicherungsschutz gefährden. Deshalb gehört dieser Punkt für mich fest auf die Verkaufscheckliste.

Wer bezahlt die Versicherung?

Hier muss man unterscheiden:

Läuft der Vertrag weiter, haften Verkäufer und Käufer gegenüber dem Versicherer grundsätzlich gemeinsam für den Beitrag der Versicherungsperiode, in der das Eigentum übergeht.

Wird der Vertrag nach § 96 VVG wegen des Eigentümerwechsels gekündigt, ist gegenüber dem Versicherer der Verkäufer zur Prämienzahlung verpflichtet. Der Käufer haftet dafür nach dieser Vorschrift nicht.

Wie Verkäufer und Käufer die Kosten untereinander aufteilen, kann zusätzlich im Kaufvertrag geregelt werden. Diese Vereinbarung ändert grundsätzlich nicht, wen der Versicherer zur Zahlung heranziehen kann.

Deshalb lohnt es sich, auch diesen Punkt bei der Kaufvertragsvorbereitung anzusprechen.

Andi ungefiltert: Nicht einfach kündigen und fertig

Wer ein Haus in Augsburg, Fischach, Bobingen, Schwabmünchen oder im Landkreis Augsburg verkauft, sollte die Gebäudeversicherung frühzeitig klären.

Welcher Vertrag besteht? Was ist versichert? Möchte der Käufer ihn behalten oder wechseln?

Gerade bei älteren Häusern lohnt sich außerdem ein Blick darauf, ob der Schutz noch zum Gebäude passt. Das sollte der Käufer mit seinem Versicherer oder Versicherungsvermittler besprechen.

Mein Rat ist einfach: Als Verkäufer nicht vorschnell kündigen. Als Käufer die Monatsfrist beachten. Und den Eigentümerwechsel unverzüglich melden.

Dann lässt sich das Thema normalerweise gut organisieren.

Für mich gehört zu einem guten Immobilienverkauf nicht nur der richtige Kaufpreis. Auch die Dinge drumherum sollten ordentlich geregelt sein.

FAQ zur Gebäudeversicherung beim Hausverkauf

Geht die Gebäudeversicherung automatisch auf den Käufer über?

Ja. Beim normalen Hausverkauf geht der bestehende Vertrag grundsätzlich mit der Eintragung des Käufers als Eigentümer im Grundbuch auf ihn über.

Kann der Käufer die Gebäudeversicherung sofort kündigen?

Ja. Er kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Das Sonderkündigungsrecht muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem Eigentumserwerb ausgeübt werden.

Was gilt, wenn der Käufer erst später von der Versicherung erfährt?

Hatte er beim Eigentumserwerb keine Kenntnis vom bestehenden Vertrag, beginnt die Monatsfrist erst, wenn er davon erfährt.

Kann der Käufer eine andere Gebäudeversicherung abschließen?

Ja. Beim Wechsel müssen das Ende des bisherigen Vertrags und der Beginn des neuen Schutzes aufeinander abgestimmt werden, damit keine Versicherungslücke entsteht.

Muss der Verkäufer wegen des Hausverkaufs kündigen?

Nein. Der Verkauf allein erfordert keine Kündigung durch den Verkäufer. Die bestehende Versicherung geht grundsätzlich auf den neuen Eigentümer über.

Wer muss den Eigentümerwechsel melden?

Der Verkäufer oder der Käufer muss ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Beide sollten abstimmen, wer die Meldung übernimmt.

Wer zahlt den Versicherungsbeitrag beim Eigentümerwechsel?

Bei Fortführung des Vertrags haften Verkäufer und Käufer grundsätzlich gemeinsam für den Beitrag der laufenden Versicherungsperiode. Bei einer Kündigung nach § 96 VVG trifft die Prämienpflicht gegenüber dem Versicherer den Verkäufer. Die Kostenverteilung untereinander kann gesondert vereinbart werden.

Hausverkauf gut vorbereitet?

Wir bewerten Ihre Immobilie und begleiten Ihren Verkauf in Augsburg und Umgebung. Dabei behalten wir auch wichtige Schritte rund um Kaufvertrag, Übergabe und Eigentümerwechsel im Blick.

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